Satzung

des

Schieß – Sportvereins

Mittenwalder Schützenclub e. V.

In der Fassung der durch die Mitgliederversammlung am 07.03.1994 beschlossenen Änderungen

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. 1

§ 1  Name, Sitz. 1

§ 2 Zweck und Grundsätze. 1

§ 3 Emblem und Farben. 2

§ 4 Mitgliedschaft 2

§ 5 Rechte und Pflichten. 3

§ 6 Organe. 3

§ 7 Die Mitgliederversammlung. 3

§ 8 Der Vorstand. 4

§ 9 Der Kassenprüfer 4

§ 10 Der Ehrenrat 4

§ 11 Abteilungen und Ausschüsse. 5

§ 12 Wahlrecht und Wählbarkeit 5

§ 13 Haushalt und Beiträge. 5

§ 14 Verfahrensangelegenheiten - Auflösung. 5

§ 15 Gerichtsstand und Inkrafttreten. 6

Gebührenordnung. 6

 

§ 1
Name, Sitz

(1)    Der Schießportverein führt den Namen

„Mittenwalder Schützenclub e.V."

abgekürzt MSC.

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in

15749 Mittenwalde (Mark).

(3)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)      Dieser Verein soll eingetragen werden.

§ 2
Zweck und Grundsätze

(1)        Der Schießsportverein verfolgt ausschließlich und unmittel gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ausübung und Förderung von Trainings-, Wettkampf- und Breitensport im Verein, seinen Abteilungen, ständigen und zeitweiligen Sportgruppen.

(2)        Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)      Der Schießsportverein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen beiderlei Geschlechts, aller Altersgruppen, Rassen und Völker gleiche Rechte und Pflichten entsprechend der Satzung des Vereins ein. Er vertritt den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Toleranz.

§ 3
Emblem und Farben

Die Farben des Schießportvereins sind blau-weiß. Sie sind maßgeblich für die Gestaltung von Sportbekleidung, Abzeichen u sonstige Kennzeichnung. Zusätzlich wird das Symbol zweier sich kreuzender altertümlicher Pistolen verwendet. Das Wappen von Mittenwalde kann Berücksichtigung finden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1)           Dem Schießsportverein können alle Personen angehören, die gewillt sind, Schießport im Sinne des Paragraphen 2 der Satzung zu betreiben oder vereinsfördernd zu wirken; insbesondere:

a)   die Einwohner von Mittenwalde, der umliegenden Orte im weiteren Umfeld des Mittenwalder Territoriums;

b)       die Beschäftigten der Mittenwalder Gerätebau GmbH und ;ihre Familienangehörigen.

(2)     Die Mitgliedschaft entsprechend bestimmter Altersbegrenzungen wird durch Bestimmungen der jeweiligen sportartspezifischen Fachverbände geregelt.

(3)        Auf Vorschlag des Vorstandes können Ehrenmitglieder gewählt werden. Das Verfahren regelt eine gesonderte Ordnung.

(4)     Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Er ist auch berechtigt, Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet endgültig.

(5)      Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)      Austritt

b)      Ausschluss

c)     Tod

d)      Auflösung des Vereins.

Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er kann  nur zum Halbjahr (30.6.) oder Jahresende (31.12.) mit einer Frist von einem Monat ausgesprochen werden.

Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden:

-     wenn sie mit ihren Mitgliedsbeiträgen trotz Mahnung mit mehr als 12 Monaten im Rückstand sind.

-        wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und die Satzung oder groben unsportlichen Verhaltens.

Sie sind vor der Entscheidung vom Ehrenrat anzuhören.

Einsprüche zu Ausschlüssen sind innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu entscheiden. Deren Beschluss ist endgültig.

§ 5
Rechte und Pflichten

(1)        Jedes Mitglied genießt alle satzungsmäßigen Rechte.

Insbesondere:

-     das Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen seiner Abteilung bzw. des Vereins, wenn sie für alle offen sind, sowie das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.

-     Es kann zu allen Geschehnissen und Gelegenheiten des Vereins seine Meinung äußern, sowie Kritiken, Vorschläge und Anträge einbringen. Der Vorstand hat diese Meinungsäußerungen aufzunehmen, zu prüfen und verbindlich zu klären.

(2)      Die Mitglieder unterliegen den satzungsgemäßen Pflichten, insbesondere:

-     der Pflicht, den Sportverkehr zu pflegen und aktiv zu unterstützen und das Vereinsleben zu fördern;

-     ihren Beitrag regelmäßig und pünktlich zu den fälligen Terminen zu entrichten.

§ 6
Organe

Organe des Schießsportvereins sind:

-     die Mitgliederversammlung

-     der Vorstand

-     die Abteilungen und ihre Leitungen

-     der Ehrenrat

-        Ausschüsse und Arbeitsgruppen

§ 7
Die Mitgliederversammlung

(1)        Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Sportvereins. Sie ist jährlich, unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen, in schriftlicher Form einzuberufen. (Im Regelfall zu Beginn des Geschäftsjahres.)  Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit.

(2)  Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der jährlich stattfinden Mitgliederversammlung sind:

-        Tätigkeitsberichte des Vorstandes

-        Bericht der Kassenprüfer

-        Anträge, die rechtzeitig (sieben Tage) nach Zustellung der Einladung beim Vorstand eingegangen sind.

Nicht fristgemäß eingegangene Anträge und Zusatzanträge werden nur anerkannt, wenn ihnen die Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung zuerkannt wird. Zu bereits behandelten Anträgen wird das Wort nicht mehr erteilt.

(3)    Zu Beginn jeden 4. Jahres sind bis 31.3. in der Mitgliederversammlung die Neuwahlen des Vorstandes durchzuführen.

Verfahrensweise wie unter (2) zusätzlich jedoch:

-        Entlastung des Vorstandes

-        Wahlen.

(4)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Schießportvereins erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder es beantragen.

§ 8
Der Vorstand

(1)           Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand' dem erweiterten Gesamtvorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

-     der Vorsitzende

-     der Stellvertreter des Vorsitzenden

-     der Schatzmeister

-     der Schriftführer

-     der Verantwortliche für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

dem Gesamtvorstand gehören an:

-     der geschäftsführende Vorstand

-     der Jugendobmann

-       der Sportwart (nicht gleich Waffen- und Munitionswart)

-       der Verantwortliche für Wirtschafts- und Rechtsfragen

-       der Verantwortliche für die materiell - technische Entwicklung der Sportanlagen und Einrichtungen

-     alle Leiter der Abteilungen des Vereins.

Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister sind juristische Vertreter des Sportvereins.

(2)  Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(3)        Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4)        Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

(5)  Freiwerdende Funktionen kann der Vorstand bis zur nächst Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.

(6)        Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen. Sie sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben.

(7)    Die laufenden Geschäfte werden vom Vorsitzenden und in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter, wenn notwendig in Abstimmung mit den Leitern der Abteilungen, geführt.

(8)        Der Vorstand bleibt im Falle von Neuwahlen so lange geschäftsführend tätig, bis sich der neue Vorstand konstituiert hat.

§ 9
Der Kassenprüfer

(1)      Es sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Kassengeschäfte nach Abschluss des 'Geschäftsjahres eingehend zu prüfen und den Kassenprüfbericht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Aufgrund dieses Berichtes wird über die Entlastung des Vorstandes entschieden.

(2)        Neben der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Paragraph 9 haben die Kassenprüfer das Recht, zu jeder Zeit unvermutete Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 10
Der Ehrenrat

(1)        Der Verein kann sich einen Ehrenrat wählen. Dieser kann aus bis zu fünf Mitgliedern bestehen. Sie sollten mindestens 30 Jahre alt sein und mehrjährige Schießsport- und Vereinserfahrung haben.

(2)        Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Ehrenrates sein.

(3)        Die Mitgliederversammlung wählt den Ehrenrat für die Dauer von 3 Jahren.

(4)      Der Ehrenrat hat Beschwerden gegen den Vorstand, die. Abteilungsleitungen und einzelne Mitglieder zu prüfen, über Einsprüche zu entscheiden, Streitigkeiten zu klären und den Vorstand zu beraten.

§ 11
Abteilungen und Ausschüsse

(1)        Die Abteilungen des Schießportvereins sind berechtigt, entsprechend den Bestimmungen der Vereinssatzung eigene Ordnungen zu beschließen.'

(2)           Ausschüsse können je nach Bedarf vom Vorstand nominiert werden.

§ 12
Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2)    Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt werden die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer für die Dauer von 3 Geschäftsjahren. Gemäß Paragraph 10 werden auch die Mitglieder des Ehrenrates gewählt.

(3) Gewählt wird in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erhält. Bei Stimmengleichheit sind neue Wahlgänge durchzuführen.

§ 13
Haushalt und Beiträge

(1)        Am Beginn jedes Geschäftsjahres ist durch den Vorstand die Abrechnung und Kontrolle der Finanzpläne des Vereins und der Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzunehmen.

  Der Haushalt für das beginnende Geschäftsjahr ist gleichlaufend im Vorstand zu bestätigen. Danach sind den Abteilungen in eigenen Plänen die Finanzmittel auszuweisen und zu übergeben, über die sie eigenverantwortlich in ihrer Tätigkeit verfügen.

(2) Einnahmen des Schießportvereins sind:

-        Beiträge

-      Umlagen

-      Spenden

-      Zuwendungen

-      Einnahmen aus Wirtschaftsobjekten und Pachten.

(3)      Die Höhe von Beiträgen, Eintrittsgeldern, Gebühren werden Vorstand vorgeschlagen und von den Mitgliedern in einfacher Mehrheit beschlossen.

(4)    Der Vorstand beschließt eine Beitragsordnung nach Abstimmung mit den Abteilungen des Schießportvereins.

§ 14
Verfahrensangelegenheiten
- Auflösung

(1)        Soweit Verfahrensfragen durch die Satzung oder, je nach Zuständigkeit durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Vorstandes nicht im Einzelnen geregelt sind, richten sie sich nach demokratischen Gepflogenheiten.

(2)    Über die Auflösung des Schießsportvereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für die Einberufung gilt Frist gemäß Paragraph 7 Abs. 1.

(3)      Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem zuständigen Landessportbund zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15
Gerichtsstand und Inkrafttreten

(1)                         Datum der Gründung des Schießportvereins ist der 5. Mai 1992.

(2)                         Der Gerichtsstand ist Königs Wusterhausen.

Gebührenordnung

des Mittenwalder Schützenclubs e.V. (MSC)

Stand zum 30.06.2007

gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.03.2007

Zur Sicherung des Finanzhaushaltes des MSC werden folgende Gebühren erhoben:

1.  Mitgliedsbeiträge pro Monat:

-        Herren (Altersklasse ab 22-jährige)                  12,-- €

-        Damen (Altersklasse ab 22-jährige)               10,-- €

-       Junioren/-innen (Alterskl. 18- bis 21-jähr.)         4,-- €

-       Jugend (Altersklasse 15- bis 17-jährige)            3,-- €

-       Schüler (Altersklasse 12- bis 14-jährige)           2,-- €

2.        Aufnahmegebühr:

Alle Personen, die ab 13.03.2004 Mitglied des MSC werden, haben eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von

Euro 250,-€

zu zahlen. Dieser Betrag kann in Ausnahmefällen auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung reduziert werden.

3. Zahlungsmodalitäten:

-     Die Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und am Anfang eines Jahres bar entrichten.

-       Zur Vereinfachung der Kassenarbeit können aber auch Überweisungen auf das Vereinskonto vorgenommen werden:

                                   Konto - Nr.: 3673020012

bei der Mittelbrandenburgische Sparkasse BLZ: 160 500 00

Als Zahlungsgrund sind auf den Überweisungsbeleg unbedingt der Name und der genaue Grund (z.B. Mayer, Beitrag 11/94)

anzugeben.

Bei zeitweiligen Zahlungsschwierigkeiten eines Mitgliedes ist mit dem Schatzmeister Zahlungsaufschub zu vereinbarer.

Der Vorstand