Satzung
des
Schieß
– Sportvereins
Mittenwalder Schützenclub e. V.
In der Fassung der durch die Mitgliederversammlung am
07.03.1994 beschlossenen Änderungen
§ 11 Abteilungen und Ausschüsse
§ 12
Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 14 Verfahrensangelegenheiten - Auflösung
§ 15 Gerichtsstand und Inkrafttreten
(1) Der Schießportverein führt den Namen
„Mittenwalder Schützenclub e.V."
abgekürzt MSC.
(2) Der
Verein hat seinen Sitz in
15749
Mittenwalde (Mark).
(3) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Dieser
Verein soll eingetragen werden.
§ 2
Zweck
und Grundsätze
(1) Der
Schießsportverein verfolgt ausschließlich und unmittel gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ausübung
und Förderung von Trainings-, Wettkampf-
und Breitensport im Verein, seinen Abteilungen,
ständigen und zeitweiligen Sportgruppen.
(2) Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5) Der
Schießsportverein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen beiderlei
Geschlechts, aller Altersgruppen, Rassen und Völker gleiche Rechte und Pflichten
entsprechend der Satzung
des Vereins ein. Er vertritt den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Toleranz.
§ 3
Emblem
und Farben
Die
Farben des Schießportvereins sind blau-weiß. Sie sind maßgeblich für die Gestaltung von
Sportbekleidung, Abzeichen u sonstige Kennzeichnung. Zusätzlich wird das Symbol zweier sich kreuzender altertümlicher Pistolen verwendet. Das Wappen von Mittenwalde kann Berücksichtigung finden.
(1)
Dem
Schießsportverein können alle Personen angehören, die gewillt sind, Schießport im Sinne des Paragraphen 2 der Satzung zu betreiben oder
vereinsfördernd zu wirken; insbesondere:
a) die Einwohner von Mittenwalde, der umliegenden Orte im
weiteren Umfeld
des Mittenwalder Territoriums;
b) die
Beschäftigten der Mittenwalder Gerätebau GmbH und ;ihre Familienangehörigen.
(2) Die
Mitgliedschaft entsprechend bestimmter Altersbegrenzungen wird durch Bestimmungen der jeweiligen
sportartspezifischen Fachverbände geregelt.
(3) Auf
Vorschlag des Vorstandes können Ehrenmitglieder gewählt werden. Das Verfahren regelt eine
gesonderte Ordnung.
(4) Die
Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme des Antrages entscheidet der
Vorstand. Er ist auch berechtigt, Aufnahmeanträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet
endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft
erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Auflösung
des Vereins.
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt
werden. Er kann nur zum Halbjahr (30.6.) oder Jahresende (31.12.) mit einer Frist von einem Monat ausgesprochen werden.
Mitglieder können durch Beschluss des
Vorstandes ausgeschlossen werden:
- wenn sie mit ihren Mitgliedsbeiträgen trotz
Mahnung mit mehr als 12 Monaten im
Rückstand sind.
- wegen
eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und die Satzung oder groben unsportlichen
Verhaltens.
Sie sind vor der Entscheidung vom Ehrenrat
anzuhören.
Einsprüche zu Ausschlüssen sind innerhalb von 4 Wochen
nach Zustellung des
Ausschlussbescheides beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch ist in der nächstfolgenden
Mitgliederversammlung zu entscheiden. Deren Beschluss ist endgültig.
(1) Jedes
Mitglied genießt alle satzungsmäßigen Rechte.
Insbesondere:
- das Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen seiner
Abteilung bzw. des Vereins, wenn sie
für alle offen sind, sowie das Recht, zu wählen und gewählt zu werden.
- Es kann zu allen
Geschehnissen und Gelegenheiten des Vereins seine Meinung äußern, sowie
Kritiken, Vorschläge und Anträge einbringen.
Der Vorstand hat diese Meinungsäußerungen aufzunehmen, zu prüfen und
verbindlich zu klären.
(2) Die
Mitglieder unterliegen den satzungsgemäßen Pflichten, insbesondere:
- der Pflicht, den Sportverkehr zu pflegen und aktiv
zu unterstützen und das Vereinsleben zu fördern;
- ihren Beitrag regelmäßig und pünktlich zu den
fälligen Terminen zu entrichten.
Organe des Schießsportvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Abteilungen und ihre Leitungen
- der Ehrenrat
- Ausschüsse und Arbeitsgruppen
(1) Die
Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Sportvereins. Sie ist jährlich, unter
Wahrung einer Frist von 14 Tagen, in schriftlicher Form einzuberufen. (Im
Regelfall zu Beginn
des Geschäftsjahres.) Jede ordentlich
einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit.
(2) Regelmäßige
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der jährlich stattfinden Mitgliederversammlung sind:
- Tätigkeitsberichte
des Vorstandes
- Bericht der Kassenprüfer
- Anträge, die rechtzeitig (sieben Tage) nach
Zustellung der Einladung beim
Vorstand eingegangen sind.
Nicht fristgemäß eingegangene Anträge und Zusatzanträge
werden nur anerkannt,
wenn ihnen die Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung zuerkannt wird. Zu bereits
behandelten Anträgen wird das Wort nicht mehr erteilt.
(3) Zu Beginn jeden 4. Jahres sind bis 31.3.
in der Mitgliederversammlung die Neuwahlen des Vorstandes durchzuführen.
Verfahrensweise wie unter (2) zusätzlich jedoch:
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen.
(4) Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
wenn es das Interesse des Schießportvereins erfordert oder wenn mindestens 20 %
der Mitglieder es beantragen.
(1)
Der
Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand' dem erweiterten Gesamtvorstand. Dem
geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der
Vorsitzende
- der Stellvertreter des Vorsitzenden
- der
Schatzmeister
- der
Schriftführer
- der
Verantwortliche für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
dem Gesamtvorstand gehören an:
- der
geschäftsführende Vorstand
- der
Jugendobmann
- der
Sportwart (nicht gleich Waffen- und Munitionswart)
- der
Verantwortliche für Wirtschafts- und Rechtsfragen
- der
Verantwortliche für die materiell - technische Entwicklung der Sportanlagen und Einrichtungen
- alle
Leiter der Abteilungen des Vereins.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der
Schatzmeister sind
juristische Vertreter des Sportvereins.
(2) Ehrenvorsitzende
gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an.
(3) Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Der
Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
(5) Freiwerdende
Funktionen kann der Vorstand bis zur nächst Mitgliederversammlung
kommissarisch besetzen.
(6)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen.
Sie sind vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter zu unterschreiben.
(7) Die
laufenden
Geschäfte werden vom Vorsitzenden und in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter, wenn notwendig in
Abstimmung mit
den Leitern der Abteilungen, geführt.
(8) Der
Vorstand bleibt im Falle von Neuwahlen so lange geschäftsführend tätig, bis sich der neue Vorstand
konstituiert hat.
(1) Es
sind mindestens zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie haben die Kassengeschäfte nach Abschluss des
'Geschäftsjahres eingehend zu prüfen und den Kassenprüfbericht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung bekannt zugeben.
Aufgrund dieses Berichtes wird über die Entlastung des Vorstandes entschieden.
(2) Neben
der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Paragraph 9 haben die Kassenprüfer das Recht, zu jeder Zeit
unvermutete Kassenprüfungen vorzunehmen.
(1) Der
Verein kann sich einen Ehrenrat wählen. Dieser kann aus bis zu fünf Mitgliedern bestehen. Sie
sollten mindestens 30 Jahre alt sein und mehrjährige Schießsport- und Vereinserfahrung haben.
(2) Mitglieder
des Vorstandes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Ehrenrates sein.
(3) Die
Mitgliederversammlung wählt den Ehrenrat für die Dauer von 3 Jahren.
(4) Der
Ehrenrat hat Beschwerden gegen den Vorstand, die. Abteilungsleitungen und einzelne
Mitglieder zu prüfen, über Einsprüche zu entscheiden, Streitigkeiten zu klären und den Vorstand zu beraten.
§ 11
Abteilungen und Ausschüsse
(1) Die
Abteilungen des Schießportvereins sind berechtigt, entsprechend den Bestimmungen der
Vereinssatzung eigene Ordnungen zu beschließen.'
(2)
Ausschüsse können je
nach Bedarf vom Vorstand nominiert werden.
§ 12
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm-
und Wahlrecht.
(2) Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Gewählt werden die Mitglieder des Vorstandes und
die Kassenprüfer
für die Dauer von 3 Geschäftsjahren. Gemäß Paragraph 10 werden auch die Mitglieder des Ehrenrates
gewählt.
(3) Gewählt wird in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erhält.
Bei Stimmengleichheit sind neue Wahlgänge
durchzuführen.
§ 13
Haushalt und Beiträge
(1) Am Beginn jedes Geschäftsjahres ist
durch den Vorstand die Abrechnung und
Kontrolle der Finanzpläne des Vereins und der Abteilungen für das abgelaufene
Geschäftsjahr vorzunehmen.
Der Haushalt für das beginnende Geschäftsjahr ist
gleichlaufend im Vorstand zu
bestätigen. Danach sind den Abteilungen in eigenen Plänen die
Finanzmittel auszuweisen und zu übergeben, über die sie eigenverantwortlich in ihrer Tätigkeit verfügen.
(2) Einnahmen des Schießportvereins sind:
- Beiträge
- Umlagen
- Spenden
- Zuwendungen
- Einnahmen aus Wirtschaftsobjekten und
Pachten.
(3) Die
Höhe von Beiträgen, Eintrittsgeldern, Gebühren werden Vorstand vorgeschlagen und von den
Mitgliedern in einfacher Mehrheit beschlossen.
(4) Der Vorstand beschließt eine
Beitragsordnung nach Abstimmung mit den Abteilungen des Schießportvereins.
§ 14
Verfahrensangelegenheiten - Auflösung
(1) Soweit
Verfahrensfragen durch die Satzung oder, je nach Zuständigkeit
durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Vorstandes nicht im Einzelnen geregelt sind, richten sie sich nach demokratischen Gepflogenheiten.
(2) Über die Auflösung des Schießsportvereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Für die Einberufung gilt Frist gemäß Paragraph 7 Abs. 1.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem zuständigen Landessportbund zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Gerichtsstand und Inkrafttreten
(1)
Datum der Gründung
des Schießportvereins ist der 5. Mai 1992.
(2)
Der
Gerichtsstand ist Königs Wusterhausen.
des Mittenwalder Schützenclubs e.V. (MSC)
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 24.03.2007
Zur Sicherung des Finanzhaushaltes des MSC werden folgende Gebühren erhoben:
1. Mitgliedsbeiträge
pro Monat:
- Herren
(Altersklasse ab 22-jährige) 12,-- €
- Damen (Altersklasse ab 22-jährige) 10,-- €
- Junioren/-innen (Alterskl. 18- bis 21-jähr.) 4,--
€
- Jugend (Altersklasse 15- bis 17-jährige) 3,-- €
- Schüler (Altersklasse 12- bis 14-jährige) 2,-- €
2. Aufnahmegebühr:
Alle Personen, die ab 13.03.2004 Mitglied des MSC
werden, haben eine
einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von
zu zahlen. Dieser Betrag kann in Ausnahmefällen auf
Vorschlag des
geschäftsführenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung reduziert werden.
3. Zahlungsmodalitäten:
- Die Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag
und am Anfang eines Jahres bar entrichten.
- Zur
Vereinfachung der Kassenarbeit können aber auch Überweisungen auf das Vereinskonto vorgenommen werden:
Konto - Nr.: 3673020012
bei der Mittelbrandenburgische Sparkasse BLZ: 160 500 00
Als Zahlungsgrund sind auf den Überweisungsbeleg unbedingt
der Name und der genaue Grund (z.B. Mayer, Beitrag 11/94)
anzugeben.
Bei zeitweiligen Zahlungsschwierigkeiten eines Mitgliedes
ist mit dem
Schatzmeister Zahlungsaufschub zu vereinbarer.
Der
Vorstand